Arbeitszeugnis

Verwaltungsgericht Zürich Endentscheid vom 25.10.2006

Zusammenfassung: Arbeitszeugnis: Zu den Grundsätzen bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses (E. 2). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdef¨hrer habe sich nur in einzelne Aufgabenbereiche gut eingearbeitet, ist nur dann zulässig, wenn sie objektiv wahr ist. Dies lässt sich aber nicht belegen. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen darf das Arbeitszeugnis nicht zuungunsten des Arbeitnehmers formuliert werden (E. 3). Beweislast liegt beim öffentlichen Arbeitgeber (E. 3.3)

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© Martin Farner 4.11.2006